Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Grundschulden als Kreditsicherheit

    Vorsicht bei Unterwerfungsklausel und Verwendungszweckerklärung

    von Unternehmensberater Martin Dieter Herke, Eltville

    | Der Mandant braucht einen Kredit, die Bank will Sicherheiten. Das Übliche. Aber dies ist nur der Anfang einer meist komplexen Geschichte. Welche und wie viele Sicherheiten will die Bank? Gehen Sie davon aus: Die Bank nimmt so viele Sicherheiten, wie sie bekommen kann. Wenn es bei den Sicherheiten um Grundschulden, also die Haftung von Immobilien/Grundstücken geht, gilt es aber wichtige Punkte zu bedenken. |

    1. Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung

    In fast allen Formularen für die Bestellung von Grundschulden findet sich eine Klausel mit Vollstreckungsunterwerfung. Sie gibt der Bank das Recht, sofort das Grundstück zwangsversteigern zu lassen, ohne vorher bei Gericht hierauf klagen zu müssen. Beachten Sie, dass viele Formulare ein Anerkenntnis des Kreditschuldners vorsehen, wonach in sein Gesamtvermögen, also auch in das Privatvermögen, sofort vollstreckt werden darf. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn auf diesem Wege die Finanzierung eines Firmengrundstücks mit der Haftung des Privatvermögens verknüpft wird. Vermeiden Sie die persönliche Unterwerfung in das gesamte Vermögen. Beschränken Sie die Unterwerfung auf das zu finanzierende dingliche Vermögen.

     

    • Beispiel

    Auszug aus einer Grundschuldbestellungsurkunde zugunsten einer Sparkasse mit Formulierungen einer dinglichen und einer persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung.

     

    Dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung

    „Wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung unterwirft/unterwerfen sich der Sicherungsgeber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das belastete Pfandobjekt in der Weise, dass die sofortige Zwangsvollstreckung bei einem Grundeigentum auch gegen den jeweiligen Eigentümer und bei einem Erbbaurecht auch gegen den jeweiligen Erbbauberechtigten zulässig sein soll.“

     

    Persönliche Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung

    „Für die Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital, Zinsen und die sonstige Nebenleistung) entspricht, übernimmt der Darlehensnehmer - mehrere Personen als Gesamtschuldner - die persönliche Haftung, aus der er/sie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt in Anspruch genommen werden kann/können. Er/sie unterwirft/unterwerfen sich wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in das gesamte Vermögen. Die Gläubigerin kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung der Grundschuld und ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt geltend machen.“