· Fachbeitrag · Rechtsprechung des BFH
Steuerliche Behandlung von Kursverluste bei Hybridanleihen mit gestuften Zinsversprechen
von RA Johannes Höring, Trier
Der BFH hat aktuell entschieden, dass Kursverluste aus der Veräußerung von Hybridanleihen mit gestuften Zinsversprechen ohne Laufzeitbegrenzung, die keine Emissionsrendite aufweisen, nicht gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG steuerwirksam sind, da die Vorschrift auf Wertpapiere, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist, keine Anwendung findet (BFH 17.12.13, VIII R 42/12, Urteil unter www.dejure.org; Fortführung der Rechtsprechung, vgl. BFH 20.11.06, VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 07, 555). |
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung einer sog. Hybridanleihe. Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute und erklärten in der Anlage KAP zu ihrer Einkommensteuererklärung 2008 u.a. Einnahmen aus festverzinslichen Wertpapieren i.H.v. rd. ./. 33.000 EUR (X-Bank) sowie rd. ./. 4.500 EUR. Die von den Klägern deklarierten negativen Einnahmen stammen aus dem Ansatz einer Marktrendite nach der Veräußerung einer „8,62500 % Z-AG-Anleihe“. Hierbei handelte es sich um im Jahr 2005 ausgegebene sog. Hybridanleihen ohne feste Laufzeit. Der Zinssatz betrug bis 29.1.13 jährlich 8,625 %. Die Anlage konnte der Emittent zum 30.1.13 kündigen.
Wenn der Anleger nicht kündigte, sollte eine variable Verzinsung nach dem 3-Monats-EURIBOR nebst einem Risikoaufschlag von 7,3 % gewährt werden, was im Zeitpunkt der Wertpapierausgabe einen ab Februar 2013 zu erwartenden Zins von etwa 9,8 % bedeutete. Beim Kauf bzw. Verkauf der Anleihe fielen Stückzinsen an. Der Anleger konnte die Anleihe jederzeit an der Börse verkaufen und dabei Kursgewinne oder Kursverluste erzielen. Bei der Veranlagung berücksichtigte das FA zwar Spekulationsverluste gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, aber keine negative Marktrendite. Das FG Baden-Württemberg (27.8.12, 4 K 2474/10) wies die Klage ab.
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