· Fachbeitrag · Rückgabe von Kreditsicherheiten
Übersicherung von Krediten kann die notwendige Liquidität kosten - das gilt es zu vermeiden!
von Unternehmensberater Martin Dieter Herke, Eltville
| Es gibt kaum einen Kredit, der ohne Absicherung zur Verfügung gestellt wird. Dass Banken gern möglichst viele einfach und schnell verwertbare Sicherheiten haben möchten liegt in der Natur der Sache. Kreditnehmer sollten jedoch darauf achten, dass sie sich mit einer großzügigen Stellung von Sicherheiten nicht selbst in Schwierigkeiten bringen, wenn es liquiditätsmäßig einmal „eng“ werden sollte. In diesem Fall helfen nämlich nur die Sicherheiten aus dem Engpass heraus, über die man dann noch frei verfügen kann. Es gilt deshalb bestimmte Grundregeln bei der Kreditabsicherung zu beachten. |
1. Die Höhe der Kreditsicherheit
Gemäß dem KfW-Kreditmarktausblick vom September 2012 ist damit zu rechnen, dass vor dem Hintergrund einer konjunkturellen Verlangsamung die Kreditrichtlinien von den Banken verschärft werden, sodass mit einem erschwerten Kreditzugang zu rechnen ist. In der Konsequenz heißt das, ohne Sicherheit auch künftig kein Kredit. Was der Kreditnehmer aber immer im Auge haben sollte, dass nur so viel Sicherheit hinterlegt wird, wie nötig. Sicherheiten sollten effizient und sorgsam eingesetzt werden. Wenn möglich, sollten Sicherheiten nur dann bei der Bank belassen werden, wenn dafür auch aktuell ein Kredit in Anspruch genommen wird.
Beachten Sie | Kredite sind im Regelfall durch „bankübliche Kreditsicherheiten“ zu unterlegen. Dieses Prinzip gilt unabhängig von allen gesetzlichen Vorschriften und wird auch von den Banken so praktiziert. Sicherheiten gelten dann als „banküblich“, wenn sie werthaltig, klar bewertbar und leicht verwertbar sind.
Interessant in diesem Zusammenhang ist sicherlich, dass weder nach den Baselvorschriften noch nach den MaRisk oder dem Kreditwesengesetz (KWG) Banken verpflichtet sind, Kredite mit Sicherheiten zu unterlegen. Trotzdem spielen Sicherheiten nach wie vor eine große Rolle. Beim Rating bleiben Sicherheiten außen vor, wenn es darum geht, die Einstufung der Bonität vorzunehmen.
Beachten Sie | Durch die Stellung von Sicherheiten lässt sich die Ratingnote nicht verbessern. Was diese jedoch bewirken können, ist eine (leichte) Verbesserung der Zinskonditionen.
2. Welche Sicherheiten für welchen Kredit?
Kurzfristige Kredite sollten mit anderen Sicherheiten unterlegt werden als langfristige.
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Finanzierungen | Sicherheiten |
Langfristige Darlehen |
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Kurzfristige Kredite | Sicherungsübereignung/Abtretung von Umlaufvermögen |
Was Kreditnehmer auf jeden Fall vermeiden sollten: Die Übersicherung von Krediten, d.h., die Bank bekommt mehr Sicherheiten als sie Kredit zur Verfügung stellt. Dies kann von Anbeginn geschehen oder es ergibt sich während der Laufzeit. Da Kredite oft regelmäßig getilgt werden, entstehen häufig Übersicherungen, denn der Kreditbetrag verringert sich, aber die Sicherheiten bleiben in der Ursprungshöhe erhalten. Diese Entwicklung einer Übersicherung kann sogar gewünscht sein und - bei Bedarf - auch dazu genutzt werden, den bereits zurückgezahlten Teil des Kredits wieder neu in Anspruch zu nehmen (Aufvalutierung), da die Sicherheiten der Bank ja noch zur Verfügung stehen und das Verfahren somit vereinfachen.
Beachten Sie | Wichtig ist, dass sich jeder Kreditnehmer darüber im Klaren ist, in welchem Umfang seine Sicherheiten haften. Haften sie „nur“ für einen Kredit oder haften sie für „alle“ Kredite, die die Bank zur Verfügung stellt?
3. Die Verwendungszweckerklärung - eng oder weit?
In Kreditverträgen wird der Haftungsumfang von Sicherheiten im Rahmen einer sogenannten Verwendungszweckerklärung definiert. Wichtig hierbei ist die unterschiedliche Wirkungsweise von weiten und engen Verwendungszweckerklärungen.
Beispiel für eine weite Zweckerklärung aus einem KK-Vertrag einer Volksbank: „Alle der Bank zustehenden Sicherheiten sichern alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer, soweit nicht im Einzelfall außerhalb dieses Vertrags etwas anderes vereinbart ist, dies gilt auch für hier nicht aufgeführte und aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftende Sicherheiten.“
Bei einer weiten Verwendungszweckerklärung haftet Alles für Alles. Ideal für die Bank. Ist ein Darlehen, das mit einer Grundschuld abgesichert wurde, zurückgezahlt, haftet die Grundschuld beispielsweise für einen noch beanspruchten KK-Kredit.
PRAXISHINWEIS | Favorisieren Sie eine enge Zweckerklärung, die wie folgt lautet: „ Alle der Bank zustehenden Sicherheiten (oder auch nur eine konkrete Sicherheit, z.B. eine Grundschuld) sichern ausschließlich den Kredit auf Konto Nr. xxxxx.“ |
Wurde der Kredit bei einer engen Zweckerklärung zurückgezahlt und wird nicht wieder benötigt, kann der Kreditnehmer die Rückgabe der Sicherheiten fordern. Bei einer weiten Zweckerklärung haften die Sicherheiten weiter, und zwar für alle anderen Kredite, die die Bank ansonsten noch zur Verfügung stellt.
4. Sicherheiten, die gemäß AGB bestehen
Es gibt Sicherheiten, die gemäß AGB haften. Die Banken haben allesamt in ihren AGB eine sogenannte Pfandrechtsvereinbarung, die beispielhaft anhand der Sparkassen-AGB dargestellt wird:
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„Nr. 21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung (1) Umfang Der Kunde räumt hiermit der Sparkasse ein Pfandrecht an Werten jeder Art ein, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Zu den erfassten Werten zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art (Beispiele: Waren, Devisen, Wertpapiere einschließlich der Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, Sammeldepotanteile, Bezugsrechte, Schecks, Wechsel, Konnossemente, Lager- und Ladescheine). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Sparkasse (z.B. aus Guthaben). Forderungen des Kunden gegen Dritte sind an die Sparkasse abgetreten, wenn über die Forderungen ausgestellte Urkunden im bankmäßigen Geschäftsverkehr in die Verfügungsmacht der Sparkasse gelangen. |
Ein Beispiel für die Wirkungsweise: Der Komplementär einer KG nimmt für seinen Betrieb einen Kredit in Anspruch und sichert diesen durch die Abtretung von Kundenforderungen ab. Gleichzeitig unterhält er auf einem Privatkonto, das nichts mit der KG zu tun hat, ein Festgeldguthaben in Höhe von 100.000 EUR. Via AGB haften jetzt auch diese 100.000 EUR für den Kredit der KG.
PRAXISHINWEIS | Raten Sie Ihren Mandanten entweder Guthaben und Kredit bei getrennten Banken aufzunehmen bzw. zu unterhalten, oder sich von der Bank schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Bank auf ihr AGB-Pfandrecht verzichtet. |
5. Was tun, wenn eine Übersicherung besteht?
Zunächst gilt es festzustellen ob, und wenn ja, in welcher Höhe eine Übersicherung vorliegt. Im Endeffekt ist es gleich, aus welchem Grund die Bank zu viele Sicherheiten hat, es bleibt die Konsequenz, dass der Kreditnehmer dadurch in seiner Handlungsfreiheit eingeengt ist, da Sicherheiten die bei einer Bank festliegen somit für weitere Finanzierungen nicht einsetzbar sind. Erstellen Sie eine Kredit- und Sicherheiteninventur, in dem Sie die Kredite den Sicherheiten gegenüber stellen.
Beachten Sie | Es kann durchaus sein, dass die Nominalwerte der Sicherheiten nicht mit dem von der Bank festgesetzten Beleihungswert identisch sind.
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Der Mandant hat der Bank eine Grundschuld in Höhe von 200.000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Bank bewertet diese Grundschuld jedoch nur mit 100.000 EUR und rechtfertigt dieses mit dem niedrigeren Beleihungswert der Immobilie. Wenn die Bank eine Grundschuld nur mit 100.000 EUR bewertet, dann benötigt sie auch nur eine Grundschuld über 100.000 EUR. In diesem Fall sollte der Kreditnehmer die Abtretung der nicht bewerteten 100.000 EUR verlangen. Die Bank kann einen nachrangigen Grundschuldteil von 100.000 EUR an ihn abtreten. Jetzt hat der Kreditnehmer die Chance, mit einer anderen Bank in Kontakt zu treten, die vielleicht zu einer positiveren Grundstücksbewertung kommt und den nachrangigen Grundschuldteil beleiht. |
6. AGB-Bestimmungen zur Sicherheitenfreigabe
Gemäß ihrer AGB geben Banken Sicherheiten nur auf Verlangen frei. Nach allen Erfahrungen ist dies wörtlich zu nehmen. Der Kreditnehmer muss die Rückgabe verlangen, von sich aus geben Banken nur relativ selten nicht mehr benötigte Sicherheiten zurück. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken finden Sie folgende Vorschriften zur Freigabe von Sicherheiten:
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(2) Freigabe-Verpflichtung Die Sparkasse ist auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten den Gesamtbetrag aller Forderungen der Sparkasse nicht nur vorübergehend um mehr als 10 v. H. übersteigt. Diese Deckungsgrenze erhöht sich um den jeweils aktuellen Umsatzsteuersatz, soweit die Sparkasse im Verwertungsfall mit der Abführung der Umsatzsteuer aus Verwertungserlösen belastet ist. Die Sparkasse wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. |
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(2) Freigabe Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrages; sie wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verpflichtet, Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuführen (zum Beispiel Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben). (3) Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich. |
In den AGBs aller Banken heißt es einheitlich, dass die Bank „auf Verlangen“ bereit ist, überschüssige Sicherheiten wieder zurückzugeben. Den Banken ist es allerdings freigestellt, welche Sicherheiten sie zurückgeben. Eher wird sie jedoch eine Sicherungsübereignung als eine Grundschuld freigeben.
7. Rechtsprechung in Sachen Kreditabsicherung
Dass Banken in Sachen Kreditabsicherung nicht machen können, was sie wollen, zeigen verschiedene höchstrichterliche Urteile. Ein besonders wichtiges Urteil des BGH (27.11.97, GSZ 1/97 und GSZ 2/97) zieht in seinen Leitsätzen Grenzen, die einer Übersicherung entgegenwirken.
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8. Fehler bei der Absicherung von Krediten vermeiden
Folgende Punkte sollten bei Kreditabsicherungen immer beachtet werden:
- Bürgschaften und persönliche Haftungsübernahmen sollten auf das unvermeidbare Maß begrenzt sein.
- Zudem sollten bei Bürgschaften „nur“ Ausfallbürgschaften akzeptiert werden.
- Doppelabsicherungen, also Grundschuld und Bürgschaft in gleicher Höhe, sollten vermieden werden.
- Kontokorrentkredite sollten nicht mit Grundschulden abgesichert werden.
- Es sollte keine Gesamtgrundschuld zugunsten der Bank bestellt werden, sondern auf einzelne Objekte eingetragene Eigentümergrundschulden.
Zum Autor | Der Autor widmet sich als Unternehmensberater finanziellen und betriebswirtschaftlichen Unternehmensführungsfragen. Er ist als Autor mehrerer Fachpublikationen tätig und hält Seminare mit finanzwirtschaftlichem Inhalt. Weitere Informationen erhalten Sie unter info@unternehmensberatung-herke.de.