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  • · Fachbeitrag · Vermögensberatung

    Vorsicht vor Kaufkraftverlusten durch Inflation und negative Zinssätze

    von Prof. Dr. Peter Hoberg, Worms

    | Unternehmen und Privatleute müssen neu rechnen, wenn ihre Finanzanlagen durch den Doppelangriff von negativen Zinssätzen (auch „Verwahrentgelt“ oder „Aufbewahrungsgebühr“ genannt) und Inflation stark an Kaufkraft verlieren, denn dann ist u. a. die Altersvorsorge gefährdet und Kalkulationen wird die Grundlage entzogen. BBP berichtet, wie sich der Kaufkraftverlust entwickelt und wo Handlungsbedarf besteht. |

    1. Kaufkraftverlust über ein Jahr

    Im ersten Schritt soll geklärt werden, wie sich die Kaufkraft nach einem Jahr entwickelt hat. Es wird also nach der Realverzinsung gefragt, die angibt, wie die Kaufkraft gestiegen bzw. gefallen ist. Üblicherweise erhält der Anleger eine Verzinsung von z. B. 3 % p. a. nominal. Wenn dann eine Inflation von 2 % p. a. zu berücksichtigen ist, steigt die Kaufkraft ungefähr um 1 %. Doch diese Zeiten sind seit vielen Jahren vorbei, weil die Nominalzinssätze gesunken sind, sodass die Realverzinsung auch schon in den letzten Jahren häufig negativ war. Der Realzinssatz betrug z. B. im Juli 2021 ‒ 3 % p. a. (gemäß dem Portal tagesgeldvergleich.de).

     

    Wird ein negativer Zinssatz von z. B. ‒ 0,5 % angenommen, so sinkt ein Guthaben von heute 100 TEUR0 über den Freibetrag hinaus sogar nominal im Wert, sodass nach einem Jahr nur noch ca. 99,5 TEUR1 zur Verfügung stehen. (Die Währungseinheiten sind mit Zeitindices versehen, vgl. zu dieser neuen Schreibweise Hoberg [2018], S. 468 ff.). Der Verlust durch die negativen Zinssätze wird durch die Inflation erhöht, die die weitere Kaufkraft „auffrisst“. Wenn zunächst eine Inflation von 3 % pro Jahr angenommen wird, so sinkt die Kaufkraft auf 99,5 ÷ 1,03 = 96,6 TEUR1. Das entspricht dann einer Realverzinsung von ‒ 3,4 % p. a. Innerhalb nur eines Jahres verliert das Geldvermögen 3,4 % an Kaufkraft. Die verbleibende Kaufkraft lässt sich mit den folgenden Formeln ermitteln.