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  • · Fachbeitrag · Vorsorge

    Vorzeitige Kündigung einer Kapitallebensversicherung aus steuerlicher Sicht

    Jede zweite Kapitallebensversicherung in Deutschland wird vorzeitig gekündigt. In 2012 wurden Lebensversicherungen im Wert von mehr als 14 Milliarden EUR storniert. Kündigung bedeutet i.d.R. Verlust, da die Versicherten nur den Rückkaufswert erhalten. Dieser liegt teilweise unter dem, was in der Summe eingezahlt wurde. Zusätzlich lässt sich bei einer vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung der Anteil der Versicherungsbeiträge, der vom Versicherungsunternehmen für die Erwirtschaftung von Kapitalerträgen vereinnahmt wurde, nicht als Werbungskosten berücksichtigen (BFH 23.9.13, VIII B 40/13, Urteil unter www.dejure.org).

     

    Sachverhalt

    Ein Steuerpflichtiger hatte vor dem 1.1.05 eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss kündigte er die Versicherung. Das Finanzamt legte daraufhin die in dem Gesamtrückkaufswert enthaltenen Kapitalerträge der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde. In dem Einspruchsverfahren machte der Steuerpflichtige die Differenz zwischen den insgesamt geleisteten Beiträgen zur Lebensversicherung und dem Rückkaufswert abzüglich der Zinsen als Werbungskosten im Rahmen der Kapitaleinkünfte geltend.

     

    Entscheidung

    Diese Vorgehensweise lehnte der BFH in seiner Entscheidung ab. In der Begründung hierzu heißt es, dass eine steuerliche Berücksichtigung des Verlusts zu einer Durchbrechung des Systems der Einkünfteermittlung führen würde. Nach dem System der Einkünfteermittlung mindern Aufwendungen für den Erwerb nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Überschusseinkünften dienen, die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer grundsätzlich nicht. Eine steuerliche Berücksichtigung wäre nur statthaft, wenn auch Wertveränderungen des eingezahlten Vermögens bei der Ermittlung der Einkünfte, die aus einer Lebensversicherung erzielt werden, berücksichtigt würden. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber jedoch erst mit der Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG durch das Alterseinkünftegesetz geschaffen, nach der der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu versteuern ist.

     

    PRAXISHINWEIS | § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n.F. findet nach der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 36 S. 5 EStG nur Anwendung bei Versicherungsverträgen, die - anders als bei Altpolicen - nach dem 31.12.04 abgeschlossen wurden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • „Enttäuschung bei der Überschussbeteiligung - weiter zahlen oder lohnt ein vorzeitiges Ende?“ von André Jonas in BBP 14, 37
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 91 | ID 42566938