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  • · Nachricht · Zahlungsverzug

    Neuregelung im Geschäftsverkehr

    | Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (BT-Drucks. 17/10491, 15.8.12) sieht unter anderem die Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses von 7 % auf 8 % über dem Bezugszinssatz bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags bei Zahlungsverzug vor. Zudem gibt es Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen und das Gesetz setzt die Richtlinie 2011/7/EU vom 16.2.11 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 v. 23.2.11, S. 1) in nationales Recht um. Darüber hinaus sieht es Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen, für den vertraglich festgelegten Verzugseintritt sowie für die Dauer von Abnahme- und Überprüfungsverfahren vor. Solche Regelungen gibt es nach deutschem Recht bislang nicht. |

     

    Um die Schuldner noch stärker zur unverzüglichen Zahlung anzuhalten, schränkt insbesondere der neue § 271a BGB die Vertragsfreiheit der Parteien ein, Zahlungsfristen zu vereinbaren. Vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen zwischen Unternehmen sind grundsätzlich auf 60 Tage beschränkt, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben und dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, darf die Vereinbarung über eine Zahlungsfrist 30 Tage nicht übersteigen. Das gilt nicht, wenn im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und das Abweichen aufgrund der besonderen Natur des Vertrags objektiv begründet ist. In keinem Fall darf die Vereinbarung der Zahlungsfrist mit einem öffentlichen Auftraggeber als Schuldner 60 Tage überschreiten. Eine Vereinbarung, um mehr als 60 Tage nach Zugang einer Rechnung oder um mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung ist unwirksam.

     

    Quelle: ID 35638070