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Verletzte Aufklärungspflicht als Haftungsfalle bei der Finanzierungsberatung
| Der BGH hat sich mit den Aufklärungspflichten einer Bank beschäftigt, die ihrem Kunden im Rahmen einer Finanzierungsberatung den Abschluss eines im Hinblick auf die Zinsen wechselkursbasierten Darlehensvertrags empfiehlt. Der BGH hat daraufhin entschieden, dass die Koppelung von Krediten an Wechselkurse nicht sittenwidrig ist. Allerdings muss die Bank bei derartigen Geschäften deutlich auf die Risiken hinweisen. Ansonsten macht sich die Bank schadenersatzpflichtig ( BGH 19.12.17, XI ZR 152/17, Abruf-Nr. 198453 ). |
Sachverhalt
Eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen hatte auf Anraten der Bank für eine Umschuldung einen wechselkursbasierten Darlehensvertrag über etwas mehr als 3 Mio. EUR bei einer Laufzeit von 38 Jahren abgeschlossen. Der Zinssatz war dabei an den Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken gekoppelt. Zuletzt musste die Gemeinde knapp 19 % Zinsen an die Bank bezahlen.
Entscheidung
Nach Auffassung des BGH ist der Darlehensvertrag nicht sittenwidrig. Allerdings hat der BGH anders als die Vorinstanzen eine zum Schadenersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der Bank bejaht.
Nach Meinung der Richter trifft die Bank bei einem Finanzierungsberatungsvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform. Diese Pflicht hat die Bank verletzt. Die Abhängigkeit von Wechselkurs und Zinshöhe war zwar aus dem Vertrag ohne Weiteres erkennbar. Die Bank hat aber in den Präsentationsunterlagen die Risiken der von der Klägerin übernommenen wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung nicht hinreichend deutlich gemacht, indem sie weder ausdrücklich auf das Fehlen einer Zinsobergrenze hingewiesen noch im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens die zinsrelevanten Folgen einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro ausreichend deutlich beschrieben hat.
Ganz im Gegenteil hat die Bank das Wechselkursrisiko durch die deutlich hervorgehobenen Hinweise auf die Politik der Schweizerischen Nationalbank und das Wechselkursniveau der vergangenen Jahre im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens verharmlost. Zudem hat sie diesen Eindruck durch die einseitige Darstellung der Vorteile des empfohlenen Darlehens im Vergleich zu einer Fortführung des bestehenden Darlehens noch verstärkt.
Der BGH verwies den Fall zurück an das KG Berlin, wo über die Schadenshöhe entschieden werden soll. Die Gemeinde habe Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, die ihr durch die gewählte Finanzierungsform entstanden seien.