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  • · Fachbeitrag · Verlegungsantrag und spätere Aufnahme der Prüfung

    Wie lange darf das FA mit der Nachholung einer verschobenen Betriebsprüfung warten?

    von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Wiesbaden

    | Die Ablaufhemmung, die durch die Stellung eines (befristeten) Antrags des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung eintritt, endet erst, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach dem Verschiebungsantrag nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat ( BFH 19.5.16, X R 14/15, Abruf-Nr. 189530 ). Welche Besonderheiten sich im Einzelnen aus diesem Urteil ergeben, wird anhand eines Beispiels im Folgenden erläutert. |

    1. Sachverhalt

    Das Finanzamt erlässt eine Prüfungsanordnung gegen den Steuerpflichtigen für Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Prüfungszeiträume (Veranlagungszeiträume) 2009 bis 2011. Die Steuererklärungen wurden jeweils im Dezember des Folgejahrs eingereicht. Prüfungsbeginn soll der 15.10.13 sein. Der Steuerpflichtige beantragt am 4.10.13 (Zugang des Antrags beim FA mit Telefax-Schreiben vom selben Tag) die Verlegung des Prüfungsbeginns in den März 2014, weil das Weihnachtsgeschäft anläuft und im Januar der Jahresurlaub ansteht. Das Finanzamt gibt dem Verlegungsantrag statt.

     

    Am 15.10.13 erscheint kein Prüfer. Die Sache wird vergessen. Der Fall wird nicht in den neuen Prüfungsgeschäftsplan für 2014 eingearbeitet. Schließlich erinnert man sich an diesen nicht abgearbeiteten Prüfungsfall und setzt zum 9.4.17 einen neuen Prüfungsbeginn fest, mit dem Hinweis, dass aufgrund des Verschiebungsantrags des Steuerpflichtigen eine Ablaufhemmung besteht und man nunmehr die alten Prüfungszeiträume (Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer) 2009 bis 2011 prüfen möchte.