· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Geschäftsführer haftet bei Schwarzlohnzahlungen der GmbH
| Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung liegt stets dann vor, wenn ein Geschäftsführer Schwarzlöhne an die Arbeitnehmer der von ihm geführten GmbH ausgezahlt hat und die entsprechenden Lohnsteuerbeträge dauerhaft entzieht ( FG Köln 24.10.12, 15 K 66/12, Abruf-Nr. 130698 ). |
In diesem Fall haftet der Geschäftsführer nach dem Urteil des FG Köln für die Lohnsteuer, Solidaritätszuschläge, Lohnkirchensteuern und Verspätungszuschläge, für die die GmbH ihrerseits in Haftung genommen wurde, über § 69 S. 1 AO und § 35 Abs. 1 GmbHG als gesetzlicher Vertreter durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner steuerlichen Pflichten. Zudem kann er nach §§ 71, 370 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 AO auch als Steuerhinterzieher haften, wenn er durch unrichtige Angaben in abzugebenden Steueranmeldungen der von ihm vertretenen GmbH ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt und durch zu gering deklarierte Steuern die Liquidität der Gesellschaft verbessert.
PRAXISHINWEIS | Die hinterzogene Steuer kann nach der BGH-Rechtsprechung bezogen auf den Nettoumsatz des Unternehmens geschätzt und im lohnintensiven Baugewerbe bei illegaler Beschäftigung durch Schwarzarbeit mit 2/3 des Nettoumsatzes veranschlagt werden. |