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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Wichtige Punkte zur Sozialversicherungsprüfung: Wann und wofür fallen Säumniszuschläge an?

    von Rentenberater, Dipl.-Verw. (FH) Jörg Romanowski, NAUTILUS Fortbildung Recht & Steuern GmbH, Hemmingen

    | Der Gesetzgeber hat mit dem § 24 SGB IV eine für die gesamte Sozialversicherung geltende einheitliche Regelung für Säumniszuschläge geschaffen. Grundsätze, Ausnahmen und was Sie im Fall der Fälle wissen müssen, haben wir für Sie zusammengefasst. |

    1. Rechtsgrundlage

    • Grundsatz: Nach § 24 Abs. 1 SGB IV gilt zunächst grundsätzlich: „Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.“

     

    • Ausnahme: Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem § 24 Abs. 2 SGB IV auch eine Ausnahme zum Grundsatz geschaffen: „Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.“