· Fachbeitrag · Alarmsignale erkennen und Zahlungsausfälle vermeiden
Richtiges Verhalten bei der Insolvenz des Vertragspartners
von Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter Prof. Dr. Volker Römermann und Rechtsanwalt Tim Günther, Hamburg/Hannover
| Gerade in der heutigen Zeit kommt es häufig zu Zahlungsausfällen sowie zur Insolvenz eines Geschäftspartners - mit oftmals verheerenden Folgen für das eigene Unternehmen. Vertragliche Vorsorge bietet - wie so oft - den besten Schutz vor Verlusten. Aber im Krisenfall gibt es durchaus noch wirkungsvolle Reaktionsmöglichkeiten, auf die man nicht von vorneherein verzichten sollte. Wer einfach resigniert, verschenkt bares Geld - und wer kann sich das heutzutage wirklich noch leisten? |
1. Insolvenz und Überschuldung
Gemäß § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist i.d.R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Bei einer juristischen Person, etwa einer GmbH, ist neben der (bei Eigenantrag auch schon: drohenden) Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO die Überschuldung ein Eröffnungsgrund hinsichtlich des Insolvenzverfahrens. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
2. Alarmsignale im Einzelnen
Maßnahmen, welche die vorgenannten Insolvenzgründe beseitigen, stellen für den Geschäftspartner (und Gläubiger) Alarmsignale dar und sollten zu sofortigem Handeln zwingen. Zu den Alarmsignalen zählen insbesondere:
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