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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Wann und wie lange besteht ein Anspruch auf Rückerstattung von Fortbildungskosten?

    von RA Martin Brilla, Aachen

    | Finanziert der Arbeitgeber die berufliche Fortbildung seines Arbeitnehmers, dann möchte er die Früchte dieser Ausgaben naturgemäß möglichst lange nutzen. Scheidet ein Mitarbeiter früher als erwartet aus, wird der Arbeitgeber die Bildungsinvestitionen zurückfordern wollen. Dazu muss jedoch zuvor eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sein, die den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung genügt, weil er ansonsten völlig leer ausgeht. |

    1. Keine Rückforderung ohne Vereinbarung

    Hat der Arbeitgeber die Kosten einer Aus- oder Fortbildung übernommen, ohne diesbezüglich eine weitere Vereinbarung zu treffen, kann er diese nicht zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer unerwartet früh ausscheidet. Da es unwahrscheinlich ist, dass der Arbeitnehmer freiwillig zahlt, ist eine vertragliche Regelung erforderlich. Ob dies bereits im Arbeitsvertrag, in einem Fortbildungsvertrag oder einem Aufhebungsvertrag geschieht, ist unerheblich. Auch wenn dies grundsätzlich formlos möglich ist, sollte sie zur Vermeidung von Beweis- und Auslegungsschwierigkeiten stets schriftlich geschlossen werden.

     

    Nicht zulässig sind Rückzahlungsvereinbarungen in folgenden Fällen: