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  • Fachbeitrag · Aufbewahrungspflichten

    Diese betrieblichen Unterlagen können ab 2017 in den Reißwolf

    | Im Laufe der Jahre sammeln sich viele Unterlagen an, sodass der Platz knapp wird. Es stellt sich somit die Frage, welche betrieblichen Unterlagen ab 2017 nicht mehr aufbewahrungspflichtig sind und vernichtet werden können. |

     

    Die Aufbewahrungspflichten für betriebliche Unterlagen ergeben sich vor allem aus dem Steuer- und Handelsrecht. Aufbewahrungspflichten können sich aber auch aus anderen Rechtsgebieten (z. B. dem Sozialversicherungsrecht) ergeben. § 147 AO sieht zwei wichtige Aufbewahrungsfristen vor:

     

    • Zehn Jahre lang müssen z. B. Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, und Buchungsbelege aufgehoben werden. Gleiches gilt für alle Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die diese Belege verständlich machen und erläutern. Folglich können die entsprechenden Unterlagen des Jahres 2006 und früherer Jahre ab 2017 vernichtet werden.