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  • · Fachbeitrag · Aufzeichnungspflichten

    Kassenführung mit der offenen Ladenkasse (OLK) ‒ Entscheidungshilfen für Unternehmer und Berater

    von FG-Richter a. D. Hermann Pump, Münster *

    | Das Ziel jeder Kassenführung muss sein, für ordnungsgemäße Abläufe und für die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls zu sorgen. Nur dann sind die Aufzeichnungen bzw. die Buchführung ordnungsgemäß i. S. d. § 158 AO . Seit dem 1.1.17 irritiert § 146 AO viele Praktiker. Das führt ggf. zu falschen Aussagen und zu einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung. Der Beitrag nimmt sich der Thematik kritisch an. In der Literatur werden nach Auffassung des Autors die rechtlichen Grundlagen zur offenen Ladenkasse häufig falsch ausgelegt. Um den Mandanten nachhaltig vor Hinzuschätzungen zu schützen, ist nach Auffassung des Autors die offene Ladenkasse künftig tabu. |

    1. Was ist neu an § 146 Abs. 1 AO?

    Nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung (GoB) und der ständigen Rechtsprechung gilt seit jeher der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht. Zur Klarstellung wurde die Pflicht (ab 29.12.16) gesetzlich vorgegeben: „Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. [...]“

    2. Kassenführung im Zusammenhang mit der OLK

    Eine offene Ladenkasse (OLK) ist als Barkasse oder offene Kasse früher weit verbreitet gewesen aber auch heute noch üblich. Sie beruht auf der Einzelhandelsrechtsprechung, die auch als Vereinfachungsregel bezeichnet wird. Durch § 146 AO sind vermeintlich einschneidende Änderungen eingetreten, die in Wirklichkeit nur klarstellende Bedeutung haben.