· Fachbeitrag · Ordnungsgemäße Kassenführung
Probleme der Kassenführung vermeiden ‒ Vorteile der elektronischen Kassenführung
von Richter am FG a.D. Hermann Pump, Münster
| Mangels leicht verständlicher Vorgaben in den Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsanweisungen ‒ ist es für Unternehmer und ihre steuerlichen Berater schwer zu entscheiden, wie die manuelle Kassenführung erfolgen muss. Das legt eine Kassenbuchführung nahe, die nur mit Einzelaufzeichnungen der Geschäftsvorfälle und mit Belegen erfolgt. |
1. Bedeutung der richtigen Kassenführung
Im bargeldintensiven Betrieb ist die Kassenbuchführung wegen der zahlreichen Geschäftsvorfälle (Verkäufe, Dienstleistungen) ein Massenverfahren. Deshalb muss sie praxistauglich sein und bürokratische Mehrarbeit und Ärger bei der Betriebsprüfung vermeiden. Das erfordert zwingend Einzelaufzeichnungen der Geschäftsvorfälle, damit die Richtigkeitsvermutung des § 158 AO eingreift. Sie greift nur ein, wenn die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erfüllt werden und die Aufzeichnungen anhand der Belege (Belegprinzip) überprüfbar sind.
Auch die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten müssen beachtet werden (vgl. Nr. 3.5 AEAO zu § 146 AO). Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Gewinnermittlung Vertrauen und kann für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch nehmen (BFH 15.4.99, IV R 68/98, BStBl II 99, 481 zur Einnahmen-Überschussrechnung mit vielen Geschäftsvorfällen). Die Kassenführung muss jederzeit kassensturzfähig sein. Wer diese Anforderungen nicht beachtet, riskiert das Bußgeld wegen Steuergefährdung und weiteren Ärger.
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