· Fachbeitrag · Außenprüfung
Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG: Datenanforderung bei freiwilligen Aufzeichnungen
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, bezüglich freiwilliger Aufzeichnungen, die er in elektronischer Form erstellt hat, dem FA den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO zu gewähren hat (12.2.20, X R 8/18, Abruf-Nr. 217354 ). |
1. Sachverhalt
Der Kläger, ein Maler, ermittelte in den Streitjahren 11 bis 13 seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Zuge einer Außenprüfung forderte das FA ihn u. a. auf, den Datenzugriff hinsichtlich der von ihm in elektronischer Form aufgezeichneten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu gewähren. Dies sei erforderlich, um eine digitale Betriebsprüfung zu gewährleisten. Der Kläger legte insofern seine Unterlagen in Papierform dem FA vor. Damit gab sich das FA aber nicht zufrieden, da nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Überprüfung der Papieraufzeichnungen nicht ausreichend sei. Der Kläger räumte demgegenüber, insbesondere hinsichtlich der nach § 22 UStG elektronisch geführten Aufzeichnungen, dem FA den Datenzugriff ein.
2. Entscheidungsgründe
2.1 Anfechtbarkeit des Verlangens der Einräumung des Datenzugriffs
Das Verlangen des FA, den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO einzuräumen, ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt i. S. v. § 118 S. 1 AO (BFH 16.12.14, X R 42/13, BStBl II 15, 519; Rätke in: Klein, AO Komm., 15. Aufl. 20, § 147, Rn. 92).
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