· Fachbeitrag · Außenprüfung
Klage gegen Schreiben mit rechtlichen Hinweisen sowie Auskunftsersuchen ist nicht zulässig
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Matthias Ulbrich
| Einem Schreiben während der laufenden Betriebsprüfung zur Vorbereitung des Prüfungsberichts kommt kein Regelungscharakter i. S. d. § 118 S. 1 AO zu. Es handelt sich daher nicht um einen Verwaltungsakt (FG Münster 14.9.22, 13 K 3154/21 AO, Abruf-Nr. 233698 ). |
1. Hintergrund
Ein Einspruch ist nur gegen Verwaltungsakte statthaft (§ 347 Abs. 1 S. 1 AO). Durch Anfechtungsklage kann die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts (§ 40 Abs. 1 FGO) und durch Feststellungsklage die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden (§ 41 Abs. 1 FGO). Voraussetzung für die Zulässigkeit ist somit in allen Fällen ein Verwaltungsakt.
Der BFH hatte bereits mehrfach entschieden, dass die Prüfungsanordnung einerseits und die Festlegung des Prüfungsbeginns andererseits eigenständige Verwaltungsakte sind. Dabei liegt für jede der zu prüfenden Steuern und für jeden Besteuerungszeitraum ein eigenständiger Verwaltungsakt vor (BFH 19.3.09, IV R 26/08 m. w. N.). Ebenfalls ist schon höchstrichterlich geklärt, dass der Betriebsprüfungsbericht keinen Verwaltungsakt darstellt (BFH 22.5.03, III B 108/02 m. w. N.).
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