· Fachbeitrag · Betriebsprüfung & Co.
Außenprüfung ist bei Erben eines Gewerbebetriebs zulässig
von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen
| § 193 Abs. 1 AO eröffnet die voraussetzungslose Möglichkeit, die steuerlichen Verhältnisse eines früheren Unternehmers auch nach dessen Tod zu prüfen. Die Erben haben eine entsprechende Prüfung zu dulden (FG Hessen 10.5.23, 8 K 816/20, Abruf-Nr. 240802 ; NZB BFH X B 73/23). |
1. Sachverhalt
Die Kläger X und Y erwarben durch Erbfolge zu je 1/2 das Bauunternehmen ihres im Jahr 2016 verstorbenen Vaters. Das FA hatte von Juni 2012 bis Januar 2016 eine Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 durchgeführt, die zu geänderten (durch Klage angefochtenen) ESt-Bescheiden führte.
Am 22.1.19 erließ das FA gegenüber X eine Prüfungsanordnung wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 2014 bis 2016 mit dem Hinweis, dass die Prüfungsanordnung an X als Vertreter der Erben mit Wirkung für alle Miterben ergeht. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom FA und anschließend vom FG abgelehnt, ebenso die beim BFH erhobene Beschwerde. Über die hiergegen beim BVerfG erhobene Verfassungsbeschwerde wurde bislang noch nicht entschieden. Das FA wies den Einspruch im Juni 2020 als unbegründet zurück. Mit der Klage verfolgen die Kinder ihr Begehren weiter und tragen Folgendes vor:
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