· Nachricht · Beratungstipp
Frist in einigen Bundesländern bereits verstrichen:Bestelltermin einer TSE je nach Bundesland unterschiedlich
| Jüngst hatte das BMF (s. Schreiben vom 30.6.20) die Verbände darüber informiert, dass die Frist 30.9.2020 für die Anbindung von Kassensystemen an eine TSE nicht verlängert wird. Allerdings ermöglichen die Finanzministerien der einzelnen Bundesländer nunmehr den zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen. Danach werden die Finanzverwaltungen der jeweiligen Länder Kassensysteme bis zum 31.3.21 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn besondere Härten mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungseinrichtung verbunden wären. |
Die Verlängerung der Frist setzt jedoch voraus, dass das Unternehmer vor dem 30.8.2020 bzw. 30.9.2020 einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fachgerechten Einbau einer TSE oder Einsatz einer cloudbasierten TSE-Lösung beauftragt hat. Die Regelungen variieren je nach Bundesland.
Übersicht / Regelungen der einzelnen Bundesländer | |||||
Bundesland | Pressemitteilung vom | Voraussetzung bei stationärer oder cloudbasierter TSE-Lösung und weitere Voraussetzungen | letzter Bestelltermin | Nichtbeanstandungsregelung verlängert bis | Antrag beim Finanzamt |
| 13.7.20 | Nachweis, dass die Ausrüstung der elektronischen Kassensysteme mit TSE bis 30.9.20 nicht möglich war und eine verbindliche Bestellung oder Auftrag vor dem 1.10.20 erfolgte. | 30.9.20 | 31.3.21 | nein |
| 10.7.20 | Stationäre Kassensysteme: Nachweis über verbindliche Bestellung der erforderlichen Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.20. Cloudbasierte Kassensysteme: Nachweis über den Auftrag einer cloudbasierten TSE oder der Nachweis, dass der Einbau einer solchen geplant, jedoch noch nicht verfügbar ist. Die Voraussetzungen sind durch geeignete Dokumentationen nachzuweisen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten. | 30.9.20 | 31.3.21 | nein |
| 24.7.20 | Der Einbau einer TSE muss bis zum 30.8.20 mit einem konkreten Termin beauftragt worden sein. Bestätigung durch Firmen, die den Einbau der TSE vornehmen, dass die Urüstung nicht bis zum 30.9.20 möglich ist. Einbau der TSE muss bis spätestens 31.3.21 erfolgen. Alle Verpflichtungen gem. § 146a Abgabenordnung (AO) müssen erfüllt werden. Für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 liegt kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuergefährdung vor, das mit einer Veruteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde. | 30.8.20 | 31.3.21 | nein |
| 28.7.20 | Der Einbau einer TSE muss bis zum 30.8.2020 mit einem konkreten Termin beauftragt worden sein. Bestätigung durch Firmen, die den Einbau der TSE vornehmen, dass die Urüstung nicht bis zum 30.9.20 möglich ist. Ein konkreter Einbautermin liegt vor. Abschluss der Einbauarbeiten bis spätestens 31.3.21. Erfüllung der Belegausgabepflicht. Für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 liegt kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung beziehungs- weise Steuergefährdung vor, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde. Nachweise der Voraussetzungen sind mit der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung aufzubewahren. | 31.8.20 | 31.3.21 | nein |
| Aktuell keine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregel! Folge: Individueller Antrag nach § 148 AO, der detailliert begründet werden muss. | ja | |||
| 13.7.20 | Stationäre Kassensysteme: Nachweis über verbindliche Bestellung der erforderlichen Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.20. Cloudbasierte Kassensysteme: Nachweis über den Auftrag einer cloudbasierten TSE oder der Nachweis, dass der Einbau einer solchen geplant, jedoch noch nicht verfügbar ist. Die Voraussetzungen sind durch geeignete Dokumentationen nachzuweisen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten. | 30.9.20 | 31.3.21 | nein |
| 10.7.20 | Stationäre Kassensysteme: Nachweis über verbindliche Bestellung der erforderlichen Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.20. Cloudbasierte Kassensysteme: Nachweis über den Auftrag einer cloudbasierten TSE oder der Nachweis, dass der Einbau einer solchen geplant, jedoch noch nicht verfügbar ist. Die Voraussetzungen sind durch geeignete Dokumentationen nachzuweisen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten. | 30.9.20 | 31.3.21 | nein |
| 17.7.20 | Stationäre Kassensysteme: Nachweis über verbindliche Bestellung der erforderlichen Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.20. Cloudbasierte Kassensysteme: Nachweis über den Auftrag einer cloudbasierten TSE oder der Nachweis, dass der Einbau einer solchen geplant, jedoch noch nicht verfügbar ist. Die Voraussetzungen sind durch geeignete Dokumentationen nachzuweisen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten. | 30.9.20 | 31.3.21 | nein |
| 10.7.20 | Stationäre Kassensysteme: Nachweis über verbindliche Bestellung der erforderlichen Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 31.8.20 und dieser Händler bestätigt, dass der Einbau bis zum 30.9.20 nicht möglich ist. Cloudbasierte Kassensysteme: Nachweis über den Auftrag einer cloudbasierten TSE oder der Nachweis, dass der Einbau einer solchen geplant, jedoch noch nicht verfügbar ist. Die Voraussetzungen sind durch geeignete Dokumentationen nachzuweisen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten. | 31.8.20 | 31.3.21 | nein |
| 10.7.20 | Stationäre Kassensysteme: Nachweis über verbindliche Bestellung der erforderlichen Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.20. Cloudbasierte Kassensysteme: Nachweis über den Auftrag einer cloudbasierten TSE oder der Nachweis, dass der Einbau einer solchen geplant, jedoch noch nicht verfügbar ist. Die Voraussetzungen sind durch geeignete Dokumentationen nachzuweisen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten. | 30.9.20 | 31.3.21 | nein |
| 22.7.20 | Stationäre Kassensysteme: Nachweis über verbindliche Bestellung der erforderlichen Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 31.8.20 und dieser Händler bestätigt, dass der Einbau bis zum 30.9.20 nicht möglich ist. Cloudbasierte Kassensysteme: Steuerpflichtige haben den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen. | 30.9.20 | 31.3.21 | nein |
| 14.7.20 | Nachweis über verbindliche Bestellung der erforderlichen Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.20 und dieser Händler bestätigt, dass der Einbau bis zum 30.9.20 nicht möglich ist. | 30.9.20 | 31.3.21 | nein |
| 15.7.20 | Stationäre Kassensysteme: Nachweis über verbindliche Bestellung der erforderlichen Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 31.8.20. Cloudbasierte Kassensysteme: Nachweis über den Auftrag einer cloudbasierten TSE oder der Nachweis, dass der Einbau einer solchen geplant, jedoch noch nicht verfügbar ist. Die Voraussetzungen sind durch geeignete Dokumentationen nachzuweisen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten. | 31.8.20 | 31.3.21 | nein |
| Aktuell keine offizielle Verlängerung der Nichtbeanstandungsregel! Folge: Individueller Antrag nach § 148 AO, der detailliert begründet werden muss. | ||||
| 10.7.20 | Stationäre Kassensysteme: Nachweis über verbindliche Bestellung der erforderlichen Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.20. Cloudbasierte Kassensysteme: Nachweis über den Auftrag einer cloudbasierten TSE oder der Nachweis, dass der Einbau einer solchen geplant, jedoch noch nicht verfügbar ist. Die Voraussetzungen sind durch geeignete Dokumentationen nachzuweisen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten. | 30.9.20 | 31.3.21 | nein |
| 22.7.20 | Stationäre Kassensysteme: Nachweis über verbindliche Bestellung der erforderlichen Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.20. Cloudbasierte Kassensysteme: Einbau einer cloudbasierten TSE ist vorgesehen. Die Voraussetzungen sind durch geeignete Dokumentationen nachzuweisen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten. | 30.9.20 | 31.3.21 | nein |