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  • · Fachbeitrag · zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE)

    § 146a AO: Sechs Länder reagieren und verlängern die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.3.21

    | Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.16 wurde § 146a AO eingeführt. Danach besteht ab dem 1.1.20 die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV (= elektronische und computergestützte Registrierkassen und Kassensysteme) sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. |

     

    Ende 2019 war absehbar, dass bis zum Stichtag nicht alle o. g. elektronischen Aufzeichnungssysteme mit einer TSE ausgestattet werden konnten. Deshalb wurde mit BMF-Schreiben vom 6.11.19 (IV A 4 - S 0319/19/10002 :001, 2019/0891800; BStBl I 19, 1010) klargestellt, dass dafür technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Anforderungen unverzüglich umzusetzen sind. Es wird jedoch vonseiten der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.9.20 noch nicht über eine TSE verfügen.

     

    PRAXISTIPP | Aktuell bieten vier TSE-Hersteller zeritifizierte TSE auf dem Markt an, u. a. Swissbit, Epson, etc.