· Fachbeitrag · Bestandsaufnahme unter Berücksichtigung des neuen Rechts
Scheinselbstständigkeit: Fallstricke und Lösungen
von RA Christoph Gahle, Eggesiecker und Partner, Köln
| Steuerberater können sich an einer fehlerhaften Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen (mit) schuldig machen. In diesem Fall droht Schadenersatzpflicht und darüber hinaus der Verlust des Mandats. Die mehrteilige Beitragsreihe stellt die gesetzlichen Neuerungen, den aktuellen Stand der Rechtsprechung und erste Erfahrungen im Umgang mit dem neuen Recht dar. Gleichzeitig wird ein Gefühl dafür vermittelt, wo die Beraterrisiken lauern und wie diese durch vertragliche und organisatorische Maßnahmen reduziert werden können. |
1. Das neue Recht
Zum 1.4.17 traten zum Teil bahnbrechende Neuregelungen in Kraft: Im BGB wurde erstmals der Arbeitnehmerbegriff definiert. Das soll die Abgrenzung zu selbstständigen (echten) Dienstleistern und Werkunternehmern erleichtern. Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung durch Dritteinsatz von Scheinselbstständigen mit empfindlichen Bußgeldern und der Gefahr des Zustandekommens von Arbeitsverhältnissen für Auftraggeber und Auftragnehmer sanktioniert.
Beachten Sie | Fallschirmlösungen durch Vorratsverleiherlaubnisse, wie sie früher an der Tagesordnung waren, sind seit den gesetzlichen Änderungen nicht mehr möglich.
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