· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung
Änderung von Versorgungszusagen: Rechtliche und materielle Auswirkungen sind zu beachten
von RA StB Margret Kisters-Kölkes, Mülheim/Ruhr
| Es gibt viele Gründe, über die Änderung von Pensionszusagen nachzudenken. Die wirtschaftliche Situation des verpflichteten Unternehmens kann ebenso ein Anlass sein wie die Modernisierung des Versorgungssystems. Die Änderung eines Versorgungssystems ist kein einfaches Unterfangen, das „mal eben“ umgesetzt werden kann. Es sind nicht nur die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (gem. § 87 BetrVG ) zu beachten, sondern auch die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) in ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Rechtskontrolle anwendet. |
1. Rechtsbegründungsakt
Grundsätzlich ist ein Vertrag auf die gleiche Weise zu ändern, wie er auch abgeschlossen wurde. Die Zusage kann ein individueller Vertrag sein, der üblicherweise schriftlich abgeschlossen wird, aber auch mündliche Vereinbarungen sind möglich. Ist eine Mehrheit oder eine Vielzahl von Arbeitnehmern über ein Versorgungsversprechen begünstigt, ist Rechtsgrundlage üblicherweise eine Betriebsvereinbarung i.S. von § 77 Abs. 2 BetrVG (Kollektivvertrag). Rechtsbegründungsakt kann aber z.B. auch eine Gesamtzusage oder eine vertragliche Einheitsregelung sein.
Bei der Gesamtzusage hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Rahmen einer Versorgungsordnung bzw. eines Leistungsplans nach bestimmten Regeln Versorgungsleistungen zugesagt. Die Arbeitnehmer nehmen dieses Angebot an und damit kommt der Versorgungsvertrag zustande. Bei der vertraglichen Einheitsregelung ist nur das Vorgehen des Arbeitgebers anders gestaltet. Er schreibt einzelne Arbeitnehmer mit gleichlautenden Schreiben an oder händigt ihnen Versorgungsurkunden aus, mit denen er Leistungen zusagt. Auch hier wird das Angebot von den begünstigten Arbeitnehmer konkludent angenommen.
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