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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Arbeitgeber kann sich von Zahlungen einer Rente der bAV nicht befreien

    von Gustav Figge, Bremen

    Wenn ein Unternehmer die Verantwortung der bAV auf eine Pensionskasse überträgt, kann das Unternehmen für die Zahlung der Rente trotzdem haftbar gemacht werden. Wenn die Kasse die Rente nicht zahlen kann, muss das Unternehmen die Zahlung übernehmen, entschied das BAG (19.6.12, 3 AZR 408/10, Abruf-Nr. 121917.

    Grundsatz

    Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der bAV zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollen, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, so hat der Arbeitgeber aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis für die Leistungskürzung einzustehen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Abs. 3 S. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).

     

    Sachverhalt

    Der Arbeitnehmer war bis zum 31.10.00 bei dem Arbeitgeber und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte ihm neben einer im Versorgungsfall aus ihrem Vermögen zu erbringenden Firmenrente eine Betriebsrente zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollte. Seit dem 1.11.03 bezog der ehemalige Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber die Firmenrente und von der Pensionskasse die Pensionskassenrente. Die Satzung der Pensionskasse sieht vor, dass ein Fehlbetrag unter bestimmten Voraussetzungen durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen ist. Im Jahr 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der Pensionskasse eine Herabsetzung ihrer Leistungen und zahlte in der Folgezeit an den ehemaligen Arbeitnehmer eine verringerte Pensionskassenrente aus. Der ehemalige Arbeitnehmer hatte daraufhin von seinem Arbeitgeber den Ausgleich der Beträge verlangt, um welche die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hatte.

     

    Entscheidung

    Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers blieb nach dem Urteil des BAG insoweit erfolglos. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an den ehemaligen Arbeitnehmer die Beträge zu zahlen, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hat. Zwar haben die Parteien vereinbart, dass für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die über die Pensionskasse durchgeführt werden, die jeweils gültige Satzung der Pensionskasse maßgeblich sein soll. Die dynamische Inbezugnahme der Satzung der Pensionskasse erstreckt sich jedoch nicht auf eine Satzungsbestimmung, die der Pensionskasse das Recht gibt, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 191 | ID 34890510