· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Aufzeichnung und Verbuchung von Trinkgeldern in der Praxis (Teil 1)
von Dipl.-Finw. (FH) Patrick Krullmann, Münster und Dipl.-Finw. (FH) Tobias Teutemacher, Greven
| Trinkgelder spielen in verschiedenen wirtschaftlichen Bereichen eine große Rolle. Insbesondere in der Gastronomie oder im Friseurgewerbe sind diese freiwilligen Zahlungen von Gästen bzw. Kunden fester Bestandteil der Einnahmen der mitarbeitenden Personen neben ‒ teilweise ‒ einem Mindestlohn. Gerade in der aktuellen Situation, wo immer mehr Gäste im Restaurant oder Kunden im Dienstleistungsgewerbe ihre Rechnungen unbar bezahlen, stellt sich die Frage, wie sollten Trinkgelder in der Praxis aufgezeichnet, ausgezahlt und später verbucht werden? |
1. Grundsätzliches
„Müssen Trinkgelder auch auf dem Beleg ausgewiesen werden? Wenn ja, wie?“ oder „Wie verhält es sich mit Trinkgeldern an den Unternehmer? Wie sollten diese in einem elektronischen Aufzeichnungssystem aufgezeichnet werden?“ Dies sind nur zwei von einer Vielzahl von Fragen, die von Gastronomen, Friseuren und auch von Mitarbeitenden in den steuerberatenden Berufen gestellt werden.
Insbesondere bei der Nutzung von elektronischen Aufzeichnungssystemen (eAS) wird aktuell bei Betriebsprüfungen genau hingeschaut, wie im Rahmen der Kassenführung mittels eAS Trinkgelder aufgezeichnet, über die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (zTSE) abgesichert, gespeichert und später verbucht werden. Wird der Grundsatz der lückenlosen Nachprüfbarkeit (progressiv und retrograd) erfüllt (§ 145 AO)?
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