· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Betriebsprüfung in einer Bar ‒ ein Cocktail voller Probleme!
von Dr. Stephan Peters, Warendorf
| Die nicht nachvollziehbare Doppelvergabe derselben Bonnummer auf den sog. „Z-Bons“ genügt nicht, um die sachliche Richtigkeit der Kassenführung insgesamt infrage zu stellen und eine Hinzuschätzung zu rechtfertigen. Der Prüfer kann die Richtigkeitsvermutung der Buchführung auch nicht durch Nachkalkulation entkräften, wenn in einer Cocktailbar nicht auf die tatsächlich gehandelten Getränke (Cocktails, Longdrinks), sondern auf die Einzelbestandteile der Getränke abgestellt wird (FG Sachsen 26.10.17, 6 K 841/15). |
1. Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war von 2007 bis 2011 Geschäftsführer einer Cocktailbar (GmbH). Steuererklärungen und die Verbuchung der Geschäftsvorfälle wurden von seinem Berater und durch ein Buchführungsbüro erstellt. Im Nachgang einer Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 kam es aufgrund einer Nachkalkulation zu Hinzuschätzungen. In der Folge wurde gegen den Geschäftsführer ein Haftungsbescheid erlassen, der Gegenstand der Ausein-andersetzung ist.
Aus dem Betriebsprüfungsbericht ergab sich, dass „nicht für jeden Tag (2006/2007) Ausdrucke eines Z-Bons“ vorgelegt werden konnten. Für welche konkreten Tage, ergab sich weder aus dem Bericht noch aus den dem Gericht vorgelegten Akten. Außerdem wurde vermerkt, dass vom 4. bis zum 17.5.08 keine Endsummenbons aufgrund eines zweiwöchigen Ausfalls der elektronischen Kasse vorgelegt werden konnten und für zwei verschiedene Tage die auf den Endsummenbons vermerkte Nummer identisch war. Ergänzend nahm der Betriebsprüfer eine Nachkalkulation für die Umsätze der Cocktailbar vor. Im Rahmen dieser Kalkulation wurden jedoch nicht die gemischten Cocktails kalkuliert, sondern die jeweiligen Einzelbestandteile der Cocktails. Am Ende ergab sich ein Minderungsbetrag. Zudem wurde der Gesamtaufschlagsatz auf den Wareneinkauf ermittelt. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin die Aufhebung der Haftungsbescheide.
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