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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    BFH begrenzt Schätzungsbefugnis bei manipulierbaren Altkassen

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof

    | Der BFH hat in einem zeitlich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (22.12.16, BGBl I 16, 3152) angesiedelten Fall ausführlich zur Schätzungsbefugnis und zum Schätzungsumfang Stellung genommen. Insbesondere findet die Schätzung ihre Grenzen in den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (BFH 28.11.23, X R 3/22, Abruf-Nr. 240818 ). |

    1. Ausgangsfall

    1.1 Festgestellte Aufzeichnungsmängel

    Der Kläger und Revisionskläger betrieb bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in den Streitjahren 11 bis 14 ein Restaurant, wobei er den überwiegenden Teil seiner Umsätze durch Außer-Haus-Essenslieferungen erzielte. Bei Eröffnung seines Restaurants erwarb er im Jahr 99 eine elektronische Registrierkasse, die in Deutschland in den Jahren 87 bis 02 vertrieben und in den 80er Jahren entwickelt worden war. Der Speicherraum war derart beschränkt, dass Kasseneinzeldaten nicht für einen längeren Zeitraum gespeichert werden konnten. Die Einstellungen der Registrierkasse konnten über einen angeschlossenen PC oder manuell geändert werden, wobei die vorgenommenen Änderungen der Einstellungen nicht in der Registrierkasse selbst, sondern nur im PC dokumentiert wurden. Die Kasse verfügte über Druckwerke für Bons und für Journale.

     

    Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau und anschließender Außen- sowie Fahndungsprüfung legte der Kläger für alle Öffnungstage des Prüfungszeitraums fortlaufend nummerierte Tagesendsummenbons (Z1-Bons) vor, die die täglichen Erlössummen getrennt nach Restaurant- und Außer-Haus-Umsätzen auswiesen, nicht jedoch zwischen Bar- und Kartenzahlungen unterschieden. Lediglich handschriftlich hatte der Kläger eine solche Aufteilung vorgenommen. Eine Bedienungsanleitung der Kasse war vorhanden, nicht aber Protokolle über Änderungen der Programmierung oder Einstellung. Weitere Ausdrucke der Kasse wie Journale, Kellnerberichte oder Rechnungen wurden nicht vorgelegt. Die Umsätze der Außer-Haus-Lieferungen gab der Kläger abends in einer Summe in die Kasse ein, Unterlagen zu den Bestellungen wurden nicht aufbewahrt. Eine Verprobung ergab, dass die angegebenen Umsätze in diesem Bereich weitgehend plausibel waren.

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