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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Digitale Betriebsprüfung: Vorsysteme der Hauptbuchführung rücken vermehrt in den Fokus

    von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht, Wiesbaden

    | Seit dem digitalen Datenzugriff, der zum 1.1.02 eingeführt wurde und nach damaliger Begründung der Finanzverwaltung nur ein Einsichtsrecht in die elektronischen Daten geben sollte, hat sich viel verändert. Die Finanzverwaltung will mittlerweile nicht nur die Daten ansehen, sondern sie will sie auch verproben. Auffällige Steuererklärungen werden vom Programm mit Fehlerhinweis ausgeworfen. Bei der Betriebsprüfung ist das nicht anders: Der Prüfer schiebt die Daten-CD in den Rechner und schon werden Unplausibilitäten oder Abweichungen von der Norm ausgegeben. |

    1. Nicht jeder Fehlerhinweis ist ein Hinweis auf einen Fehler

    So sinnvoll die Einführung elektronischer Prüfsysteme in der Rationalisierung bei der Finanzverwaltung ist und so sehr damit eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung sichergestellt ist, so schwierig ist es für den Finanzbeamten Fehler-Hinweislisten oder die Unplausibilität zu überprüfen. Denn nicht jeder Fehlerhinweis beruht auf einem tatsächlichen Fehler. Es sind allenfalls Indizien. Und natürlich ist nicht jede Abweichung von der Norm die Auf-deckung eines Fehlers oder gar die Aufdeckung einer Hinterziehung.

     

    Hier gibt es ganz offensichtlich zwei Probleme: Ein gewisses Nichtwissen über das, was eigentlich in den PC-Programmen passiert und warum Fehlerhinweise kommen bzw. was diese Unplausibilität eigentlich besagt.