· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Kasseneinzeldaten sind nach Aufforderung in elektronischer Form vorzulegen
von RD a.D. Michael Marfels, Bramsche
| Das FA darf einen Unternehmer im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Überlassung der Kasseneinzeldaten in elektronischer Form auffordern (FG Münster 28.6.18, 6 K 1929/15, Abruf-Nr. 205348 ). |
1. Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betreibt eine Apotheke. Sie erfasst den Warenein- und -ausgang mittels einer PC-Kasse und nutzt das Warenwirtschaftssystem „Prokas“. Im Rahmen einer Außenprüfung forderte der Prüfer die Vorlage bestimmter Daten aus dem Warenwirtschaftssystem, u. a. die Kasseneinzeldaten aus dem Warenverkauf, in elektronisch verwertbarer Form. Hiergegen wendet sich die Steuerpflichtige. Nach Auffassung der Apothekerin habe das FA für die Einzeldokumentation hinsichtlich der Kassenverkäufe kein Zugriffsrecht. Nachdem der BFH (16.12.14, X R 42/13, X R 29/13) in anderen Verfahren die Vorlagepflicht nach § 147 Abs. 6 AO a. F. von Informationen, die Apotheker zu einzelnen Verkaufsvorgängen (freiwillig) aufzeichneten und speicherten, bejaht hatte, wies das FA den Einspruch zurück. Hiergegen wendet sich die Steuerpflichtige, da die Ausführungen des BFH in den zitierten Urteilen nicht überzeugend seien: Nach der gesamten Literaturmeinung seien Aufzeichnungen hinsichtlich des Warenverkaufs seitens der Einzelhändler freiwillig und daher weder aufbewahrungs- noch datenzugriffspflichtig.
2. Entscheidungsgründe
Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Es ließ die Revision nicht zu, da das Urteil nicht von Entscheidungen des BFH abweicht, sondern diesen ausdrücklich folgt.
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