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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Keine Gewinnhinzurechnung bei Haftung des Kommanditisten

    von Dr. Stephan Peters, Haltern am See

    | Der Anwendungsbereich von § 15a Abs. 3 S. 1 EStG ist teleologisch zu reduzieren. Die Gewinnhinzurechnung muss auch dann ausgeschlossen sein, wenn eine Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB noch nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen besteht und nicht nur in den Fällen, in denen eine Haftung aufgrund Entnahme besteht oder entsteht (FG Köln 16.2.22, 12 K 509/19, Abruf-Nr. 230668 , Rev. BFH IV R 11/22 ). Die Entscheidung bezieht sich zunächst nur auf den Einzelfall, sie dürfte aber auch für zukünftige Fälle eine Signalwirkung entfalten. |

    1. Hintergrund

    Mit der Einführung von § 15a EStG wollte der Gesetzgeber Steuergestaltungsmodelle über Verlustzuweisung verhindern. Diese Steuergestaltungsmodelle resultierten aus der Anerkennung negativer Kapitalkonten eines Kommanditisten zu steuerlichen Zwecken (BFH 10.11.80, GrS 1/79, BStBl II 81, 164). Durch diese Anerkennung und die fehlende Kopplung an die zivilrechtliche Haftung des Kommanditisten war es möglich, dass Kommanditisten Buchverluste steuerlich zugewiesen wurden, für die zivilrechtlich keine Haftung bestand.

     

    • Beispiel

    A beteiligt sich als Kommanditist an der X-KG mit einer Hafteinlage i. H. v. 50.000 EUR. Im ersten Jahr seiner Beteiligung entfällt auf A ein Verlust i. H. v. 150.000 EUR. Dieser Verlust war nach der alten Rechtslage mit anderen Einkünften verrechenbar. Bei Berücksichtigung des damaligen Spitzensteuersatzes kam es zu erheblichen Steuerersparnissen, über welche die Einlage finanziert und zugleich noch Steuern gespart werden konnten.