· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Schlussbesprechung bei Betriebsprüfungen im Konzernverbund
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
| Betriebsprüfungen in Konzernverbunden sind oft ein heikles Thema. Landläufig bekannt ist hierbei die verfahrensrechtliche Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO, welche zur grundlegenden Aushöhlung des Eintritts materieller Bestandskraft führt. Dieser Beitrag betrachtet, wie in praktischen Fällen mit einer formalen Verzichtserklärung zur Schlussbesprechung ein Erlöschen des Steueranspruchs durch Festsetzungsverjährungseintritt erreicht werden kann. Weitere Praxisfragen ergeben sich gerade in Konzernverhältnissen für Auslandsbetriebsprüfungen, die den Inbound-Fall potenziell erweitern. |
1. Praktischer Hintergrund
Gerade im Konzernverbund sind steuerliche Betriebsprüfungen an der Tagesordnung. Zweck einer Außenprüfung ist nämlich regelmäßig die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen (vgl. §§ 85, 199 Abs. 1 AO, § 2 Abs. 1 BpO). Bei Großbetrieben und Unternehmen soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen (sog. Anschlussprüfung; vgl. § 4 Abs. 2 BpO). Auch für die Prüfung mehrerer inländischer Unternehmen, die von einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person, einer Mehrheit von Personen, einer Stiftung oder einem anderen Zweckvermögen beherrscht oder einheitlich geleitet werden oder die mit einem ausländischen Unternehmen wirtschaftlich verbunden sind, ist dieses relevant (vgl. § 19 Abs. 1 BpO).
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen demnach insbesondere durch
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