· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Tankstellen auf dem Prüfstand: Praxishinweise für die Betriebsprüfung - Teil 2
von RA, FA Steuerrecht Dirk Beyer, Köln
| Eine Betriebsprüfung kommt nicht immer allein. Insbesondere bei Lohnsteuer-Außenprüfungen kann auch mit einer Prüfung durch die Sozialversicherung gerechnet werden. Der Zweck einer solchen Prüfung besteht in der Klärung, ob die Beiträge zur Sozialversicherung rechtzeitig und vollständig erhoben wurden. Zwar ist das Tankstellengewerbe wegen der vorwiegenden Selbstbedienung nicht besonders personalintensiv. Trotzdem ist mit Prüfungen zu rechnen, wobei insbesondere der Gesichtspunkt der Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Angestelltenstatus eine Rolle spielt. |
1. Scheinselbstständigkeit oder Angestelltenstatus?
Das Urteil des SG Stuttgart vom 8.3.16 (S 8 KR 4005/14, Abruf-Nr. 187929) ist ein Beispiel für die immer wiederkehrende Frage: Scheinselbstständigkeit oder Angestelltenstatus?
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Das SG Stuttgart hat in einem Einzelfall festgestellt, dass der Leiter einer Tankstelle in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und nicht selbstständig tätig ist, wenn er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Verkaufspreise hat, kein eigenes Personal einstellt, keine laufenden betrieblichen Aufwendungen hat, kein eigenes Vermögen einsetzt, sondern lediglich seine reine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dafür einen pauschalen Stundensatz erhält. Ein Geschäftsanteil von 20 % erlaubt nach diesem Urteil keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft. Es kommt stets auf eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall an. |
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