· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Versicherungsmakler: Praxishinweise für die Betriebsprüfung
von RA, FA Steuerrecht Dirk Beyer, Köln
| Versicherungsmakler können nicht nur bei Regelprüfungen, sondern auch bei sogenannten Branchenprüfungen in den Fokus der Betriebsprüfung geraten. Berater und Unternehmer sollten wissen, welche häufigen Praxisfragen auftreten und welche Rechte und Pflichten bestehen. Dieser Beitrag soll für mehr Durchblick in der Betriebsprüfung sorgen. |
1. Steuerliche Außenprüfung
Die steuerliche Außenprüfung (auch Betriebsprüfung genannt) ist in §§ 193 ff. AO und der Betriebsprüfungsordnung (BpO) als Verwaltungsvorschrift geregelt. Zuständig sind die Betriebsprüfungsstellen der jeweiligen Finanzämter, für welche neben weiteren Sachgebietsleitern ein Hauptsachgebietsleiter (HSL) Betriebsprüfung zuständig ist. Es sind auch sogenannte Auftragsprüfungen durch andere Finanzämter zulässig, wenn z. B. der Wohnsitz und der Unternehmenssitz voneinander abweichen und sich hierdurch unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten ergeben.
1.1 Prüfungsanlässe
Die Regelprüfung erfolgt in gewissen Zeitabständen, welche auch von der Größenklasse, der Personalkapazität der Betriebsprüfungsstelle und z. B. Zufallskriterien abhängig ist. Demgegenüber kann die Anlassprüfung bei einzelfallabhängigem Prüfungsbedarf erfolgen und z. B. ausgelöst werden,
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