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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Zuschätzungen im Taxigewerbe

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof

    | Das FG Sachsen-Anhalt hat in einem AdV-Verfahren dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde dem Grunde nach zur Gewinnzuschätzung bei einem Taxiunternehmen befugt ist und wie die Höhe der Gewinnzuschätzung aussehen sollte (FG Sachsen-Anhalt 11.7.22, 5 V 319/21, Abruf-Nr. 231794 ). |

    1. Sachverhalt

    Der Antragsteller betrieb in den Streitjahren 08 bis 13 ein Taxiunternehmen. Im Zuge einer Betriebs- und anschließenden Steuerfahndungsprüfung bei ihm legte er weder Schichtzettel noch Fahrtenbücher vor. Zudem wurde festgestellt, dass er nach Auszählung der Tageskasse die Tageseinnahmen nicht täglich in ein Kassenbuch eingetragen hatte. Stattdessen erfasste er seine Barerlöse monatlich in einer Excel-Tabelle, die ihm als Kassenbuch diente. Andere Aufzeichnungen legte er nicht vor.

     

    Im Rahmen einer Durchsuchung bei ihm wurden aber für die Jahre 12 und 13 Tagesaufzeichnungen seiner vier Fahrer aufgefunden. Diese wurden mit den tatsächlich vom Antragsteller gebuchten Bareinnahmen abgeglichen. Ausgehend hiervon nahm das FA für die Streitjahre Gewinnzuschätzungen von zuletzt 565 % vor. In seiner Vernehmung gestand der Antragsteller ein, dass er seine Aufzeichnungspflichten „nicht so“ erfüllt und die Tageseinnahmen auf der Grundlage von unzureichender Zuarbeit seiner Fahrer und Schätzungen ermittelt habe.