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  • 06.04.2021 · Nachricht · Bilanzierung

    Keine doppelte Berücksichtigung der Abschreibung von lediglich einmal getragenem Aufwand

    | Die Finanzbehörde Hamburg (FBeh Hamburg, Fachinformation v. 2.11.20, S 2190 – 2019/003 – 52) weist darauf hin, dass das Urteil des BFH vom 28.4.20, IX R 14/19 anzuwenden ist. In dem Urteil wurde klargestellt, dass bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten zu einer Minderung des Abschreibungsvolumens führen und insoweit eine Weiterführung der Abschreibung ausgeschlossen ist. |