· Fachbeitrag · Buchhaltung
Beweiswert eingescannter elektronischer Dokumente
von RA Thomas Feil, Hannover
| Grundsätzlich ist ein elektronisches Dokument keine Urkunde. Ein solches Dokument wurde nicht vom Aussteller unterzeichnet. Werden beispielsweise Dokumente eingescannt und müssen im Rahmen eines Zivilprozesses vorgelegt werden, unterliegt es damit der freien Beweisnötigung des jeweiligen Gerichtes, ob es von der Integrität und Authentizität eines Dokumentes ausgeht. Das elektronische Dokument wird damit ein Objekt des Augenscheins. Wenn der Scanvorgang und die Archivierung mit der qualifizierten elektronischen Signatur eine Integrität und Authentizität eines Dokumentes revisionssicher sicherstellen, ergibt dies in der Praxis aber eine hohe Beweisqualität. |
Dokumentation
Wichtig ist, dass in den Scanvorgang, sprich dem Weg vom Papierdokument in ein elektronisches Dokument, die einzelnen Arbeitsschritte sauber dokumentiert werden und nachgewiesen werden kann, dass auf dem Weg vom Papier zum elektronischen Dokument keine Änderungen folgen konnten und auch keine Änderungen erfolgt sind.
Öffentliche Urkunden
Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 10.10.13 hat in § 371 b ZPO eine neue Regelung zur Zivilprozessordnung aufgenommen. Unter dem Kapitel 6 der ZPO ist der Beweis durch Augenschein geregelt. In § 371 b kann gescannten öffentlichen Urkunden ein besonderer Beweiswert zukommen. Voraussetzung ist, dass eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen wurde. Weiterhin ist die Bestätigung notwendig, dass das elek-tronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung.
PRAXISHINWEIS | Dies ist sicherlich ein wichtiger Schritt, um auch eingescannten Dokumenten einen höheren Beweiswert zu geben. Allerdings ist der Anwendungsbereich sehr beschränkt. Privatunternehmen können sich diese Regelung kaum zunutze machen. |
Aussicht für Privatunternehmen
Es ist aber im Weiteren mit der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs damit zu rechnen, dass auch für Privatunternehmen langfristig ähnliche Regelungen mit in die Zivilprozessordnung aufgenommen werde.