11.02.2013 · Fachbeitrag · Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Anbindung der Gerichtsvollzieher an das Kontenabrufverfahren
| Gerichtsvollzieher sind seit dem 1.1.13 berechtigt, Kontenabrufersuche an das BZSt zu richten. Ein Kontenabrufersuchen ist unter anderem dann zulässig, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Gesetzliche Grundlagen hierfür sind § 93 Abs. 8 S. 2 AO i.V.m. § 93b Abs. 1 AO und § 802 Abs. 1 ZPO. |
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