· Fachbeitrag · Sanierungs- und Insolvenzrecht
Neue Aufgaben und Pflichten des Steuerberaters in der Krise des Mandanten (Rechtsstand 1.1.21)
von Prof. Dr. Jan Roth, Köln
| Das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) hat nicht nur für Unternehmer Änderungen mit sich gebracht, es hat auch Einfluss auf die tägliche Arbeit der Steuerberater. Auf zwei wichtige Aspekte geht der folgende Beitrag ein, nämlich erstens die in § 102 StaRUG statuierte Pflicht des Steuerberaters, bei der Erstellung eines Jahresabschlusses auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes hinzuweisen und zweitens die neue Freistellung des Geschäftsführers von der steuerlichen Haftung unter der Voraussetzung rechtzeitiger Insolvenzantragstellung (§ 15b Abs. 8 InsO). |
1. Hinweispflicht des steuerlichen Beraters
Der Gesetzgeber hat in dem zum 1.1.21 in Kraft getretenen § 102 StaRUG die jüngere Rechtsprechung des BGH (26.1.17, IX ZR 285/14) gesetzlich normiert, nach der Steuerberater bei der Jahresabschlusserstellung für einen Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes hinweisen müssen.
1.1 Zeitliche Vorverlagerung der Beraterpflichten
Die jetzt gesetzlich geregelte Hinweispflicht ist inhaltlich allerdings keineswegs identisch mit den durch den BGH aufgestellten Anforderungen. Insbesondere führt sie zu einer anderen Art der Haftungsbegründung und vor allem setzt sie bereits im Krisenstadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit ein.
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