· Fachbeitrag · Das neue Sanierungsrecht
Haftung des Steuerberaters als Eigenverwalter
von Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter Prof. Dr. Volker Römermann und Rechtsanwalt Tim Günther, Hamburg/Hannover
| Steuerberater leisten nach § 33 StBerG Hilfe in steuerlichen Angelegenheiten und beraten in betriebswirtschaftlichen sowie in anderen Vermögensangelegenheiten. Sowohl im Rahmen dieser Hilfestellung und Beratung als auch in der Eigenschaft als Eigenverwalter im Rahmen des ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) werden - und das liegt in der Natur des Menschen - Fehler gemacht. Welche Haftungsmaßstäbe gelten, wenn diese Fehler offenbart werden, zeigen wir im Folgenden. |
1. Haftungsmaßstäbe
Der Steuerberater haftet seinem Mandanten gegenüber (zumeist) bei vorwerfbaren Pflichtverletzungen. Diese Haftung auf Schadenersatz wird hauptsächlich auf eine Pflichtverletzung aus dem Beratervertrag gestützt (§ 280 BGB). In Einzelfällen kann es zu einer deliktischen Haftung (§§ 823 ff. BGB) oder einer solchen nach den Grundsätzen des StBerG kommen; hierzu sei § 63 StBerG erwähnt. Danach sind Steuerberater, die in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und den Auftrag nicht annehmen wollen, jedoch die Ablehnung nicht unverzüglich erklären und dadurch einen Schaden aufgrund der schuldhaften Verzögerung verursachen, zu dessen Ersatz verpflichtet. Der Pflichtenkreis des Steuerberaters reicht von der umfassenden Beratung und Sachverhaltsaufklärung bis zur Rechtsprüfung und Schadenverhütung.
Sofern die Arbeiten des Steuerberaters auch für Dritte bestimmt sind und diesen zugänglich gemacht werden, ergeben sich hieraus ebenfalls Haftungsrisiken, die neben dem konkreten Mandatsverhältnis liegen. Eine solche sogenannte Dritthaftung kommt insbesondere im Zusammenhang mit Kreditinstituten in Betracht, wenn die Arbeit des Steuerberaters zur Entscheidungsgrundlage herangezogen wird und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens, eines Jahresabschlusses, einer Auskunft oder einer sonstigen Erklärung vertraut wird (Römermann/Günther, Steuerberater Handbuch, 19. Aufl. 11, Teil 2 Kap. C. Rn. 34). Eine solche drittschützende Wirkung ist auch zugunsten der Gesellschaft und des Geschäftsführers einer GmbH bei der Prüfung einer möglichen Insolvenzreife anzunehmen (BGH GWR 2012, 293 m. Anm. Römermann).
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