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  • · Fachbeitrag · Erleichterung der Unternehmenssanierung (ESUG)

    Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO

    von RA/Insolvenzverwalter Dr. Volker Römermann, Hamburg/Hannover, und wiss. Mit. Jan-Philipp Praß, Hamburg

    | Das Schutzschirmverfahren wurde zum 1.3.12 durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, kurz ESUG (BGBl I 11, 2582) eingeführt. Es dient der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung von Unternehmen. Die ersten Erfahrungen aus den (teilweise bereits abgeschlossenen) Verfahren lehren jedoch, dass weiterhin Anfangsschwierigkeiten beim Umgang mit dem neuen Recht bestehen, die zumeist auf der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Gesetz beruhen. |

    1. Einführung

    Das Schutzschirmverfahren ist kein eigenständiges Sanierungsverfahren, wie etwa das englische scheme of arrangement, sondern eine spezielle Ausgestaltung des Insolvenzeröffnungsverfahrens (Zeitraum zwischen Beantragung des Insolvenzverfahrens und dessen tatsächlicher Eröffnung [i.d.R. drei Monate]). Das Schutzschirmverfahren erfordert daher stets, dass ein Insolvenzgrund (§§ 17 bis 19 InsO) vorliegt, wobei aber die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) als (fortgeschrittenster) Insolvenzgrund ein Schutzschirmverfahren wiederum unmöglich macht (§ 270b Abs. 1 S. 1 InsO). Es kommt in diesem Fall nur noch das reguläre Insolvenzeröffnungsverfahren in Betracht.

     

    Das Schutzschirmverfahren ist zwingend mit der Beantragung eines Eigenverwaltungsverfahrens verbunden und gedanklich - aber nicht zwingend - mit dem Anstreben eines Insolvenzplanverfahrens (siehe § 270b Abs. 1 S. 1 InsO). Letzteres folgt aus dem Umstand, dass zwar bei Anordnung des Schutzschirmverfahrens vom Gericht eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans festgelegt wird, es allerdings sanktionslos bleibt, wenn nach Ablauf dieser Frist kein Insolvenzplan präsentiert werden kann.