· Fachbeitrag · Datenschutzgrundverordnung
Der Beschäftigtendatenschutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
| Was bei der Anbahnung und der Durchführung eines neuen Arbeitsverhältnisses im Umgang mit personenbezogenen Daten gilt ( BBP 18, 178 ff.), ist auch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht anders. Auch hier gelten viele datenschutzrechtliche Bestimmungen, die es zu beachten gilt. |
1. Überblick
Der Arbeitgeber darf nur die Daten für den Zweck (Arbeitsverhältnis) verarbeiten, für den sie erhoben worden sind (Zweckbindung). Und er darf sie nur so lange speichern, wie sie notwendig sind (Speicherbegrenzung). Das heißt, scheidet der Arbeitnehmer aus, sind auch seine Daten zu löschen, denn der Zweck der Speicherung entfällt. Doch in diesem Zusammenhang stellen sich einige Fragen:
- Welche Daten müssen gelöscht werden?
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