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  • · Fachbeitrag · Datenschutzgrundverordnung

    Beschäftigtendatenschutz im Zusammenhang mit Bewerbungen und Bewerbungsunterlagen

    | Nach § 26 Abs. 8 BDSG n. F. gelten auch Bewerber als Beschäftigte. Damit sind deren Daten genauso schutzwürdig wie die der beschäftigten Arbeitnehmer. Was gibt es im Zusammenhang mit Bewerbungen zu beachten? |

    1. Überblick

    Grundsätzlich gilt auch hier, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden sollen, wenn dies für die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers oder zur Durchführung, Ausübung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Ob und wann die Erhebung bestimmter Daten tatsächlich erforderlich ist, muss dabei immer anhand des konkreten Einzelfalls bestimmt werden. Dabei sind die kollidierenden Interessen des Arbeitgebers und seiner Arbeitnehmer abzuwägen. Die Abwägung muss auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechungspraxis unter Berücksichtigung der Bestimmungen aus der DSGVO erfolgen.

     

    PRAXISTIPP | Nach der DSGVO müssen Verantwortliche ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen (Art. 30 Abs. 1 DS-GVO). Welche Inhalte in dieses Verzeichnis müssen, ist konkret fest-gelegt. Das gesamte Bewerbungsverfahren sollte daher ebenfalls in ein eigenes Verzeichnis überführt werden. Auf Anforderung muss dieses Verzeichnis bei der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden (Art. 30 Abs. 4 DS-GVO).