· Nachricht · Datenschutzgrundverordnung
Finanzamt darf Mietverträge anfordern
| Nach Ansicht des BFH (13.8.24, IX R 6/23, Abruf-Nr. 244406 ) darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Vorlage der Mietverträge zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern. |
Die Vorlage von Urkunden unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorlage muss also zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein. Dies war für den BFH hier der Fall. Er führte weiter aus: Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das Finanzamt ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DS-GVO gerechtfertigt ist. Die Übersendung der Mietverträge ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig.