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  • · Fachbeitrag · Elektronische Rechnung

    Die E-Rechnung kommt zum 1.1.25: Anwendungsschreiben liegt im Entwurf vor

    | Die elektronische Rechnung (kurz: E-Rechnung) ist beschlossene Sache. Sie wird dazu führen, dass Unternehmen ihre Prozesse ändern bzw. neu strukturieren müssen. Das BMF plant, hierzu ein Anwendungsschreiben zu veröffentlichen. Ein Entwurf (BMF, III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007, siehe www.iww.de/s11125 ) wurde den Verbänden bereits am 13.6.24 mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme übersandt. Die endgültige Veröffentlichung des Schreibens ist für den Beginn des 4. Quartals 2024 geplant. Dennoch sollten sich Unternehmen bereits jetzt mit der Neuregelung befassen. |

    1. Allgemeines und Übergangsregelungen

    Durch das Wachstumschancengesetz (BGBl I 24, Nr. 108) wurden die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst. Kernpunkt der Neuregelung: Die obligatorische E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze).

     

    Beachten Sie | Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 EUR (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).