· Fachbeitrag · Elektronische Registrierkasse
(Cloud-)TSE ‒ Einzelanträge nach § 148 AO zwingend erforderlich
| Nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen gilt seit dem 1.1.20 die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme (elektronische und computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, § 1 S. 1 KassenSichV) mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten (§ 146a Abs. 1 S. 2 AO). Mit BMF-Schreiben vom 6.11.19 (IV A 4 - S 0319/19/10002 :001, BStBl I 19, 1010) wurde eine Nichtbeanstandungsregelung beschlossen, die längstens bis zum 30.9.20 galt. |
1. Erleichterungen galten bis 31.3.21
Aufgrund der Auswirkungen der Coronapandemie und zur Vermeidung einer Vielzahl von Einzelanträgen, wurden in 15 von 16 Bundesländern (Ausnahme: Bremen) weitere Erleichterungen bis längstens 31.3.21 bewilligt, wenn bestimmte Voraussetzungen, u. a. fristgerecht erteilte Umrüstungs-/Implementierungsaufträge für Hardware-TSEs oder Beauftragung einer cloudbasierten Lösung, nachprüfbar dokumentiert wurden.
Beachten Sie | Entsprechende Nachweise müssen als Bestandteile einer aussagekräftigen Verfahrensdokumentation für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorgehalten werden und auf Anfrage, z. B. im Rahmen einer Kassen-Nachschau, auch vorgelegt werden können.
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