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  • · Fachbeitrag · EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)

    Update: EU-Entwaldungsverordnung verschoben

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Auf Vorschlag der EU-Kommission hat das EU-Parlament am 14.11.24 einer Verschiebung des Anwendungsdatums der EU-Entwaldungsverordnung um ein Jahr zugestimmt. Unternehmen haben nun mehr Zeit, sich vorzubereiten. |

     

    1. EU-Parlament stimmt Verschiebung zu

    Die Verordnung (EU) 2023/1115 für entwaldungsfreie Produkte (31.5.23, ABL. L 150 vom 9.6.23, S. 206, www.iww.de/s11831) zielt darauf ab, den Klimawandel und den Verlust der biologischen Vielfalt zu bekämpfen. Die Bestimmungen sind bereits seit dem 29.6.23 in Kraft und sollten von den Unternehmen ab dem 30.12.24 angewendet werden (Jahn, BBP 24, 290). Politik und Wirtschaftsverbände kritisierten jedoch, dass eine praxisgerechte und den globalen Entwaldungszielen entsprechende bürokratiearme Regelung mehr Vorbereitungszeit für die betroffenen Akteure erfordert. Das EU-Parlament hat nun am 14.11.24 die Verschiebung der Verordnung gebilligt: Große Marktteilnehmer und Händler müssen die Verpflichtungen aus der Verordnung ab dem 30.12.25 einhalten, während Kleinst- und Kleinunternehmen bis zum 30.8.26 Zeit haben.

     

    Das EU-Parlament nahm auch andere von den Fraktionen vorgeschlagene Änderungen an (www.iww.de/s12012), darunter die Schaffung einer neuen Kategorie von Ländern, die hinsichtlich der Entwaldung „kein Risiko“ darstellen, zusätzlich zu den bestehenden drei Kategorien „geringes“, „normales“ und „hohes“ Risiko. Für Länder, die als „kein Risiko“ eingestuft werden, d. h. für Länder mit stabiler oder zunehmender Entwicklung der Waldfläche, gelten deutlich weniger strenge Anforderungen, da das Risiko der Entwaldung vernachlässigbar ist oder gar nicht besteht. Die EU-Kommission muss bis zum 30.6.25 ein länderspezifisches Benchmarking-System fertigstellen.