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  • · Fachbeitrag · Ex-ante BWL

    Neue Entwicklung bei der Sanierungsberatung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

    von Prof. Dr. Peter Knief, Köln

    | Mit einer erleichterten Eigenverwaltung ( § 270a InsO ) und der Einführung des Schutzschirmverfahrens ( § 270b InsO ) hat der Gesetzgeber zum 1.3.12 die steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe vor eine neue Herausforderung gestellt, aber auch neue Chancen entwickelt. Steuerberater, die das Unternehmen betriebswirtschaftlich näher als jeder andere Berater begleiten, besitzen neue Möglichkeiten, ihre Mandanten durch eine Krise zu führen. Hierzu müssen sie die Instrumente der Insolvenzordnung ebenso wie die Haftungstatbestände für den Mandanten, aber auch für sich selbst kennen. |

    1. Ausgangslage

    Gemäß § 270b InsO hat ein Schuldner schon bei Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation (Hier sind u.a. auch die Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.) angesprochen.) vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Beitrag von Fuchsen, H.-P., Die Bescheinigung zum Antrag des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO, in Stbg 2012, S. 303 ff.).

     

    Wesentlich ist, dass die betriebswirtschaftlichen Überlegungen zur Sanierung eines Unternehmens zeitlich vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - also ex ante - vorgenommen werden sollen. Es reicht also nicht mehr aus, nur die Zahlungsunfähigkeit abzuwarten, vielmehr sollen in Zukunft Insolvenzanträge frühzeitig - also nicht „5 Minuten vor 12“ in letzter Minute - gestellt werden. Frühzeitige Sanierung bedeutet einzelwirtschaftlich die Chance auf Rettung, gesamtwirtschaftlich die Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden.