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  • · Nachricht · Finanzierung

    P-Konto darf nicht teurer sein als reguläres Girokonto

    | Ein Pfändungsschutzkonto darf nicht mehr als ein reguläres Girokonto kosten. Das hat am 13.11.12 der BGH entschieden. Er verwarf damit Gebühren bei der Sparkasse Bremen (BGH 13.11.12, XI ZR 145/11) und bei der Sparkasse Amberg-Sulzbach ( BGH 13.11.12, XI ZR 500/11 ) als unwirksam. |

     

    Das 2010 eingeführte sogenannte P-Konto soll überschuldeten Verbrauchern ihr Geld für den Lebensunterhalt sichern. Bis zu ihrem individuellen Pfändungsfreibetrag können sie frei über ihr Geld verfügen. Nur wenn höhere Beträge eingehen, können die Gläubiger mit einer Kontopfändung darauf zugreifen.

     

    Die Sparkasse Amberg-Sulzbach verlangte für ein solches Konto eine monatliche Grundgebühr von zehn EUR, während ein vergleichbares normales Girokonto nur drei EUR kostete. Bei der Sparkasse Bremen waren es 7,50 statt vier bis 6,75 EUR. Bei beiden Sparkassen kamen beim P-Konto noch Sondergebühren für bestimmte Buchungen hinzu.

     

    Auf die Klage zweier Verbraucherverbände erklärte der BGH die Preise beider öffentlich-rechtlichen Institute für unwirksam. Schließlich kämen sie mit den P-Konten nur einer gesetzlichen Pflicht nach. Dafür gesonderte Preise zu nehmen, sei unzulässig; die Kunden würden unangemessen benachteiligt. Dass das P-Konto nicht teurer sein soll als ein normales Girokonto entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, betonten die Karlsruher Richter.

    Quelle: ID 36745740