· Fachbeitrag · Geldwäsche
Die Türkei befindet sich auf der „grauen“ FATF-Liste der Risikoländer ‒ Was heißt das für die Beratung?
von RA Andreas Glotz und Ludovica Bölting, LL.M., beide Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln
| Seit dem 21.10.21 befindet sich die Türkei auf der sog. FATF-Länderliste. Diese Liste führt Staaten auf, die, aus welchen Gründen auch immer, innerhalb der Geldwäschethematik ein höheres Risikopotenzial aufweisen. Neben der FATF-Länderliste existieren noch Länderlisten der Europäischen Union und innerhalb der Ersten nationalen Risikoanalyse Deutschland, die jeweils Drittstaaten mit erhöhtem Risiko aufzählen. Das hat in ihrer jeweiligen Ausprägung aber völlig unterschiedliche Konsequenzen. |
1. Geldwäscherechtliche Bedeutung für die steuerberatende Praxis
Knapp 1,5 Mio. Menschen mit türkischem Migrationshintergrund leben in Deutschland. Der Anteil derjenigen von ihnen, die einer wie auch immer gearteten Selbstständigkeit von einer Dönerbude bis zum Hightech-Unternehmen nachgehen, ist besonders hoch und wird auf etwa 130.000 geschätzt.
1.1 Welche Änderungen im Mandantenverhältnis ergeben sich nun durch die Aufnahme der Türkei auf die FATF-Länderliste?
Aus durchaus nachvollziehbaren Gründen befand sich die Türkei bereits in der Auflistung der Ersten Nationalen Risikoanalyse Deutschland 2018/2019. Um festzustellen, welche Konsequenzen dies für steuer- und wirtschaftsberatende Berufsgruppen hat, dass die Türkei sich neuerdings nun auch auf der FATF-Länderliste befindet, sind verschiedene Szenarien zu betrachten:
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