· Fachbeitrag · Geldwäsche
Erhöhte Haftungsrisiken von Steuerberatern als externe Geldwäschebeauftragte
von RA Andreas Glotz und Dipl.-Finw. Karoline Joschko, beide Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln
| Soweit ein Steuerberater die Funktion eines externen Geldwäschebeauftragten ‒ etwa für einen verpflichteten Kfz-Händler ‒ wahrnimmt, unterliegt er nach einem neuen Urteil des OLG Frankfurt a. M. (10.4.18, 2 Ss-OWi 1059/17) einem erhöhten Haftungsrisiko. |
1. Der Steuerberater als Geldwäschebeauftragter
Geldwäschevorgänge sind schwer als solche erkennbar. Sie sind meist gut getarnt, nicht ohne Weiteres von alltäglichen Geschäften und Transaktionen zu unterscheiden und finden häufig grenzüberschreitend statt. Aus diesem Grund verlangt das Geldwäschegesetz (GwG) von bestimmten Branchen bzw. Unternehmen die Einhaltung definierter Pflichten im Umgang mit Kunden und verpflichtet diese zur Schaffung betriebsinterner Sicherungsmaßnahmen.
Verpflichteten steht es dabei gem. § 17 GwG frei, ob sie einen Dritten als externen Geldwäschebeauftragten engagieren oder diesen selbst qualifizieren und intern zur Umsetzung der Präventionspflichten verpflichten.
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