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  • · Nachricht · Geldwäscheprävention

    Obacht bei Immobilientransaktionen: Neue Pflichten seit dem 17.2.25

    | Seit 2023 dürfen Immobiliengeschäfte nicht mehr in bar abgewickelt werden. Dieses Verbot wurde nun in der Verordnung umgesetzt, die geldwäscherechtliche Pflichten für Immobilientransaktionen regelt. Die neu eingeführten Meldepflichten sind am 17.2.25 in Kraft getreten (PM BRAK). |

     

    1. Neue Meldetatbestände für Steuerberater und Rechtsanwälte

    Seit Oktober 2020 gelten für die rechts- und steuerberatenden Berufe bei Immobilientransaktionen Meldepflichten für auffällige Umstände in Bezug auf Kauf- oder Zahlungsmodalitäten nach der Geldwäschegesetz-Meldepflichtverordnung Immobilien (GwGMeldV-Immobilien). In konkreten Fallgruppen müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete ‒ in bestimmten Fällen auch Rechtsanwälte ‒ Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) abgeben. Die GwGMeldV-Immobilien wurde nun an Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) angepasst. Dabei wurden insbesondere das seit 2023 geltende Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG) umgesetzt.

     

    Die Änderungen gelten seit dem 17.2.25. Ab diesem Zeitpunkt sind sowohl zwei neue Meldetatbestände als auch Ergänzungen der bereits bestehenden Meldetatbestände zu beachten.